LG Traunstein: Verwertung von Dashcam Aufnahmen als Beweis im Zivilprozess

Das Landgericht Traunstein hat entschieden (LG Traunstein, Urteil vom 01.07.2016, Az.: 3 O 1200/15), dass die Aufnahmen einer sogenannten Dashcam beweisrechtlich verwertbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die technischen Voraussetzungen so sind dass gewährleistet ist, dass möglichst wenig in die Grundrechte der aufgezeichneten Personen eingegriffen wird. Die Rechte derjenigen, die aufgezeichnet werden, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, können dann hinter dem Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und Beweissicherungsinteresse des Aufnehmenden zurücktreten.

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Beweis im Prozess um Schadensersatz

Im Fall ging es um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Linienbus. Der Bus war mit der Dashcam ausgestattet, also einer Videokamera, welche üblicherweise auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs angebracht ist.

Nur kurze Videos

Das Besondere: das Gerät war mit einem G-Sensor ausgestattet welche in bestimmten Fahrsituationen wie starkes Bremsen oder starke Seitenfliehkräfte usw. auslöst und dann Videomaterial von 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach dem auslösenden Ereignis aufzeichnet. Kommt es nicht zu einem auslösenden Moment, so werden alle Aufzeichnungen jeweils nach 30 Sekunden gelöscht.

Video verwertbar

Die Rechtsprechung hatte sich in der Vergangenheit bereits mit Dashcams auseinandergesetzt und die Verwertbarkeit entsprechender Aufnahmen verneint, vgl. z.B.: LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019. Das liegt daran, dass die Kamera üblicherweise alle Fahrten vollständig aufzeichnen und dabei das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer in ihrem Blickfeld speichern. Diese wissen davon natürlich nichts  und können sich dagegen auch nicht wehren. Dies stellt freilich einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Informationselle Selbstbestimmung dar – also das Recht der Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, welche und in welchem Umfang sie personenbezogene Daten gegenüber Dritten preisgeben wollen.

Politisches Thema

Die Frage nach der Zulässigkeit dieser Auto-Kameras ist damit auch immer eine hochpolitische. Lässt man diese Aufnahmen zu, so dürfte die Folge sein, dass mehr und mehr Fahrzeughalter entsprechende Kameras installieren und den Verkehr auf Video festhalten. Es würden riesige Datenmengen gesammelt und darin liegt bekanntermaßen auch ein hohes Gefahrenpotential z.B. durch Missbrauch, wenn die Informationen in die falschen Hände geraten.

Grundrechtseingriff gering

Da die Kamera im vorliegenden Fall nur 30 Sekunden lang anlassbezogen aufzeichnete und alte Aufnahmen regelmäßig sofort überschrieben wurden, war das Gericht der Auffassung, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten nur mild ausfallen würde. Es sei deshalb zu Gunsten der Verwertbarkeit der Aufnahmen zu entscheiden gewesen, damit der Fahrzeughalter mit Kamera seine Rechte auch durchsetzen kann.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar.

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