OLG Köln: Bewertungsportal für Ärzte kein Verstoß gegen Datenschutzrecht

Eine Website zur Bewertung von Ärzten (im konkreten Fall Jameda.de) ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, so das OLG Köln, Urteil vom 05.01.2017, Az.: 15 U 121/16.  Die Betreiber benötigen nicht die Einwilligung der Ärzte und es ist insbesondere auch zulässig, auf der Profilseite eines Arztes Verweise zu konkurrierenden Ärzten anzuzeigen.

Geklagt hatte eine niedergelassene Fachärztin, weil Jameda.de ohne ihr Zutun mit ihren persönlichen Daten eine Profilseite angelegt hatte. Die Ärztin sah sich dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Löschung und Unterlassung. Sie ist der Auffassung, dass die Speicherung und Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Zusammenhang mit der Einblendung der Profile (zahlender) konkurrierende Ärzte gegen das Datenschutzrecht verstößt. Auf diese Weise würde nicht nur eine – für sich genommen möglicherweise nicht zu beanstandende – Bewertungsfunktion bereitgestellt, sondern es finde eine Zwangskommerzialisierung der betroffenen Ärzte und ihrer Daten statt.

Das Gericht hat sich deshalb in der Frage auseinandergesetzt, ob tatsächlich eine werbliche Vereinnahmung der persönlichen Daten der Klägerin durch die Werbefunktion der Beklagten stattfindet und zwar in der Form, dass der Werbewert bzw. das Image der Klägerin dafür eingesetzt wird, die zusätzlich neben ihrem Profil eingeblendeten Ärzte zu bewerben.

Das OLG Köln hat dies verneint weil es davon ausgeht, dass die Werbefunktion der Beklagten bzw. deren Anknüpfung an die persönlichen Daten der Klägerin ersichtlich nicht den Zweck verfolgt, den Image- oder Werbewert der Klägerin auf die anderen Ärzte zu übertragen. Es soll auch nicht zum Ausdruck gebracht werden, die Klägerin würde die eingeblendeten Konkurrenten empfehlen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass die persönlichen Daten der Klägerin als Bestandteil der von der Beklagten eingeblendeten Werbung Dritter im Sinne eines Aufmerksamkeitsfaktors genutzt werden.

Letztlich sollen den Nutzern einfach nur Alternativen angezeigt und Wahl- und Vergleichsmöglichkeiten geschaffen werden. Das ist – trotz Berücksichtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange der Klägerin – nicht zu beanstanden. Die Speicherung und Darstellung der Ärztedaten ist aufgrund des berechtigten Interesses der Nutzer von jameda.de nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig.

Die Revision ist zugelassen und es bleibt abzuwarten, wie der BGH über den Fall entscheiden wird.

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