LAG Köln: Kommt der Lohn zu spät, muss Arbeitgeber pauschal 40 Euro zahlen

Seit dem Jahr 2014 gilt nach § 288 Abs. 5 BGB, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem tatsächlich durch den Verzug entstandenen, konkreten Schaden auch Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR hat, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Bisher war offen, ob diese Norm auch auf den Vergütungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Die Frage ergibt sich aus der arbeitsrechtlichen Besonderheit, dass es dort (in Analogie zu § 12a ArbGG) grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Laut § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB soll die Pauschale in Höhe von 40 EUR jedoch mit den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen sein, wenn der Gläubiger diese verlangen kann.

Das LAG Köln hat dies nun, so wie bereits zuvor das LAG Baden-Württemberg, bejaht (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16).

Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn zu spät oder unvollständig zahlt dann hat der Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 EUR.

Die Auffassung, wonach für das Arbeitsrecht eine Ausnahme gelte, lehnten die Richter ab. Die Auslegung der Norm erlaube keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Schon der Wortlaut spreche eindeutig für eine Anwendung auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche. Im übrigen spreche auch Sinn und Zweck der Neuregelung für die Anwendbarkeit denn es gehe gerade darum Schuldner dazu zu bewegen, Zahlungen fristgemäß und vollständig zu leisten und auch Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, den Arbeitslohn rechtzeitig zu halten.

Auch ist zu berücksichtigen, dass Zweck der Regelung des § 12a ArbGG jedenfalls in der Theorie ist, den Arbeitnehmer zu schützen, damit dieser nicht durch das potentielle Risiko, dem Arbeitgeber im Falle eines prozessualen Unterliegens dessen Anwaltskosten erstatten zu müssen, von der Führung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht abgehalten wird. Bereits nach dem Wortlaut des § 288 Abs. 5 BGB kann von dieser Vorschrift jedoch nur der Arbeitnehmer begünstigt werden und nicht der Arbeitgeber.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision ans Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

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