Mit Urteil vom 14. Januar 2016 hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14), dass die Nutzung der „Freunde finden“ Funktion von Facebook eine unzulässige belästigende Werbung darstellen kann. Dies gilt zumindest dann, soweit auf diese Weise Einladungs-E-Mails an Personen versendet werden, die nicht schon bei Facebook registriert sind.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Facebook geklagt.
Facebook lädt seine Nutzer ausdrücklich dazu ein, ihren privaten Bestand bekannter E-Mail-Adressen zur Plattform hochzuladen. Das soziale Netzwerk versendet dann automatisch E-Mails und lädt darin die Adressaten ein, sich beim Netzwerk zu registrieren.
Der Kläger sah in diesem Versand von Nachrichten an Nicht-Nutzer eine belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG.
Außerdem macht er geltend, dass die Beklagte ihre User im Rahmen des Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber täuscht, in welchem Umfang die vom ihnen importierten E-Mail-Adressen von Facebook genutzt werden.
Der BGH hat beide Verstöße bestätigt:
„Einladungs-E-Mails von „Facebook“ an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.
Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“ gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer entgegen § 5 UWG** über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.“
Fazit:
Spannend dürfte werden, wie sich diese Entscheidung auf das auch sonst im Internet weit verbreitete Empfehlungsmarketing auswirkt, sog. „Tell-a-Friend“. Dieses war bisher unter gewissen Voraussetzungen noch zulässig. Genaueres wird man dazu aber erst sagen können, wenn der BGH das Urteil im Volltext zur Verfügung stellt.
Die Pressemitteilung kann hier abgerufen werden.